Satzung

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Präambel

Der Dienst der Pfarrsekretärin/des Pfarrsekretärs ist zu einer allgemeinen und unentbehrlichen Einrichtung der Pfarrgemeinden und Seelsorgestellen geworden. Daher ist bei vielen der Wunsch erwacht, auch untereinander in Verbindung zu treten, um durch Erfahrungsaustausch zu lernen und sich gegenseitig zu fördern.

  1. Darüber hinaus soll durch den Zusammenschluss von Laien, die mitverantwortlich am Leben der Pfarrgemeinden teilnehmen, die Einheit und Gemeinschaft der Kirche erfahren werden. Papst Johannes Paul II. spricht in seinem Apostolischen Schreiben „Christifideles Laici“ das freie Vereinsrecht der Laien in der Kirche an, das vom II. Vatikanischen Konzil im Dekret über das Laienpostulat, Nr. 19 ebd., anerkannt ist: „Unter Wahrung der erforderlichen Verbundenheit mit der kirchlichen Autorität haben die Laien das Recht, Vereinigungen zu gründen, zu leiten und den gegründeten beizutreten.“ Auf dieser Basis soll nunmehr ein Zusammenschluss der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre ins Leben gerufen werden.
  2. Die Gründung des Berufsverbandes der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 6 – Koalitionsfreiheit – der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse für die Erzdiözese Paderborn vom 26.11.1993 und Kapitel VI der Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22.09.1993.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Berufsverband der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre im Erzbistum Paderborn“.
Sitz des Verbandes ist Paderborn.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

Zweck und Ziel des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Berufes der Pfarrsekretärinnen/des Pfarrsekretärs. In diesem Rahmen hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erfahrungsaustausch und Kooperation der Mitglieder untereinander, sowie mit anderen Berufsverbänden der Pfarrsekretärinnen/Pfarrsekretäre in anderen Diözesen.
  2. Auseinandersetzung mit dem Berufsbild der Pfarrsekretärin/des Pfarrsekretärs und dessen Weiterentwicklung.
  3. Unterstützung der Mitglieder in berufsbezogenen und arbeitsrechtlichen Fragen
  4. Förderung berufspraktischer und spiritueller Fortbildung
  5. Formulieren und Vertreten der Mitgliederinteressen
  6. Der Verband hält Kontakte zur Bistumsleitung, Regional-KODA, Mitarbeitervertretung und zu anderen Berufsgemeinschaften.
  7. Der Verband bemüht sich um Bildung von Regional- und Dekanatsgruppen.

§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes sind ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und aktivem Wahlrecht, sowie außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht, des weiteren fördernde Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede/r Pfarrsekretärin/Pfarrsekretär im bestehenden Dienstverhältnis werden. Darin eingeschlossen sind Sekretärinnen/Sekretäre eines Dekanatsbüros im Erzbistum Paderborn und Sekretärinnen/Sekretäre des Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn im bestehenden Dienstverhältnis. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Verbandes, der über die Aufnahme entscheidet, zu richten. Pfarrsekretärinnen/Pfarrsekretäre und Sekretärinnen/Sekretäre, die aus dem Dienst ausscheiden, werden im folgenden Jahr automatisch außerordentliches Mitglied. Der Vorstand muss über die außerordentliche Mitgliedschaft durch das Mitglied schriftlich informiert werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  5. Wenn ein Mitglied nachweisbar in grober Weise das Ansehen und die Interessen des Verbandes schädigt, kann es auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  6. Sofern ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
    Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich, die binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe unter Angabe von Gründen beim Vorstand einzulegen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4 Beitrag

Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser Beitrag deckt die Aufgaben des Vorstandes ab. Der Jahresbeitrag wird nach Kündigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
Jedes außerordentliche Mitglied zahlt 50 % des aktuellen Jahresbeitrages.
Der aktuelle Jahresbeitrag beläuft sich auf 20 Euro für ordentliche Mitglieder.

§ 5 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand kann bis zu 2 weitere Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht berufen und beliebig viele Mitglieder als Berater (ohne Stimm- und Wahlrecht) ernennen.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Verband aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt, die/der aus der Region des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes stammt.
  5. Gerechnet vom Tag der Wahl an wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  6. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
  8. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • Verbindung zum Erzbischöflichen Generalvikariat
    • Aus- und Fortbildung
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Schriftführung
    • Kassenführung
    • Pflege eines Personaldatenbogens
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchführen und ihre Empfehlungen beachten
    • Erstellen eines Verbandsinfos
    • Erstellen des Jahresplanes einschl. Verwendung der Mittel

§ 7 Geistliche Begleitung

Die geistliche Begleitung ist durch den Vorstand für die Wahlperiode vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Ihre offizielle Beauftragung wird beim Erzbischof beantragt.
Sie ist ordentliches Mitglied des Verbandes mit beratender Funktion.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durchgeführt.
    Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Der Beschluss ist zu protokollieren.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Bei der Wahl des Vorstandes gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüferinnen/-prüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüferinnen/-prüfer,
    • Verabschiedung eines Arbeitsplanes,
    • Entscheidung über den Einsatz der finanziellen Mittel für das nächste Geschäftsjahr,
    • Festsetzen der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    • alle sonstigen Angelegenheiten des Verbandes, die nicht dem Vorstand besonders zugewiesen sind.
  7. Bei Wahlen wird die Leitung für die Dauer des Wahlganges einem in der Versammlung gewählten Wahlausschuss von drei Personen übertragen.
  8. Eine Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn dieses von einem der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Berufsverbandes fällt das gesamte Vermögen an den Diözesan-Caritasverband der Erzdiözese Paderborn e. V.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt bei der Gründungsversammlung in Kraft.

§ 12 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Verbandsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  3. Dem Vorstand sowie den für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweils zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
  4. Ansprechpartner in allen Belangen des Datenschutzes ist der jeweilige Vorstand. Die aktuellen Daten sind auf der Homepage des Berufsverbands zu finden: www.bvps-paderborn.de/impressum.

Paderborn, 6. September 1999

 

Die Änderung der Beitragshöhe (§ 4) tritt mit der Mitgliederversammlung vom 23. Oktober 2012 in Dortmund in Kraft.

Die Ergänzung zur Begründung der Mitgliedschaft (§ 3 b) tritt mit der Mitgliederversammlung am 17. September 2014 in Bielefeld in Kraft.

Die Ergänzung zum Datenschutz (§ 12) tritt mit der Mitgliederversammlung am 12. September 2018 in Horn-Bad Meinberg in Kraft.

Die Ergänzung zum § 6 Vorstand tritt mit der Mitgliederversammlung am 28. September 2022 in Paderborn in Kraft.

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